Studienfinanzierung durch BAföG
Um auch während des Studiums in Berlin finanziell abgesichert zu sein haben Deutsche Studenten die Möglichkeit BAföG zu beantragen. BAföG soll jungen Menschen die Möglichkeit geben das von ihnen angestrebte Studium absolvieren zu können - unabhängig von ihrer wirtschaftlichen uns sozialen Situation oder Herkunft. Wir wollen an dieser Stelle eine kurze Übersicht geben.
- Wer kann BAföG beantragen?
- Welche Förderungsart gilt für Studenten?
- Welche Bedarfssätze gibt es im BAföG?
- Eigenes Einkommen - wie hoch darf es sein und welches Einkommen wird angerechnet?
- Wann und in welcher Höhe wird das Einkommen der Eltern angerechnet?
- Wird Vermögen angerechnet und wenn ja, in welcher Höhe?
- Bafög in Berlin beantragen
Wer kann BAföG beantragen?
Grundsätzlich kann jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt BAföG beantragen. Hinzu sind Personen zur Antragsstellung berechtigt, die einen in § 8 BAföG aufgelisteten aufenthaltsrechtlichen Status hat, eine allgemeine Eignung für die Ausbildung nach §§ 9 und 48 BAföG besitzt und die Altersgrenze nicht überschreitet. Die Altersgrenze für Studierende liegt derzeit im Masterstudium bei 36 Jahren - d.h. die Vollendung des 35. Lebensjahres ist die Altersobergrenze. In Ausnahmefällen, z.B. bei Studierenden mit Kindern unter 10 Jahren verschiebt sich die Altergrenze bis zum 10. Geburtstag, oder wenn
Welche Förderungsart gilt für Studenten?
Die Förderungsart ist im § 17 BAföG geregelt.
- Studierende die an höheren Fachschulen, an Akademien und Hochschulen studieren erhalten ihre Förderung grundsätzlich zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen und zur Hälfte als Zuschuss. Dabei werden folgende Ausnahmen in voller Höhe als Zuschuss gewährt:
- Die Auslandsstudiengebühren bis zur gesetzl. Höhe für ein Jahr.
- Ausbildungsförderung die über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird. Studenten mit einer Behinderung, schwangere Studentinnen und Studierende die Kinder bis zum 10. Lebensjahr Erziehen können auch nach der Förderungshöchstdauer unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
- Der Kinderbetreuungszuschlag für Studierende mit mindestens einem Kind unter 10 Jahren in einem Haushalt wohnen.
Die BAföG-Förderung wird nur in Ausnahmefällen als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.
Welche Bedarfssätze gibt es im BAföG?
Die Bedarfssätze werden in den Paragraphen 12 und 13 BAföG geregelt. Als Berechnungsgrundlage für den Bedarfssatz wird nicht der konkrete Bedarf, d.h. die tatsächlich anfallenden Kosten jeden einzelnen Studenten verwendet, sondern ein abstrakter Bedarf. Der Gesetzgeber hat dafür einen bestimmten Geldbetrag ermittelt, der repräsentativ für alle Studenten und Auszubildenden gilt. Dabei werden typische Kosten für die Unterkunft, Kleidung, Lebensmittel, Lehrbücher und weiteres Lernmaterial und Fahrtkosten in bestimmter Höhe berücksichtigt.
Hier sind die aktuellen Bedarfssätze:
| Ausbildungsstätte | Student wohnt bei den Eltern | Inklusive Pflege-versicherung und PV-Zuschlag | Student wohnt nicht bei den Eltern | Höchstsatz inkl. Kranken-versicherung und PV-Zuschlag |
| Weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschulen ab Klasse 10 und Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch ohne abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. | Keine Förderung | Keine Förderung | 465,00 €* | 538,00 €* |
| Berufsfachschul- und Fachschulklassen die in einem mind. 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch ohne abgeschlossene Berufsausbildung möglich ist. | 216,00 € | 289,00 € | 465,00 € | 538,00 € |
| Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. | 391,00 € | 464,00 € | 543,00 € | 616,00 € |
| Fachschulklassen, die nur mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung besucht werden können, Abendgymnasien und Kollegs. | 397,00 € | 470,00 € | 572,00 € | 645,00 € |
| Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen | 422,00 € | 495,00 € | 597,00 € | 670,00 € |
Alle oben aufgelisteten Beträge gelten für Studenten OHNE Kinder. Studierende mit Kinder erhalten zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag als Zuschuss, der nicht zurück gezahlt werden muss in Höhe von 113,00 € für das erste und 85,00 € für jedes weitere Kind.
*Gilt nur für Schüler die anderweitig untergebracht werden müssen und nicht bei den Eltern wohnen können.
Eigenes Einkommen - wie hoch darf es sein und welches Einkommen wird angerechnet?
Als Einkommen zählen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des EStG die Summe aller positiven Einkünfte.
Wie hoch das zusätzliche Einkommen der Studenten neben dem Bezug von BAföG sein darf, wird in durch die Freibeträge geregelt. Anrechnungsfrei ist das Einkommen, z.B. aus einem Minijob des Studenten von bis zu 255,00 € monatlich. Zusätzlich kann 1/12 der pauschalisierten Werbungskosten in Höhe von 77 € / mtl. (Jährlich 920 €) anrechnungsfrei hinzu verdient werden. Die Minijobs auf 400 € - Basis sind für Studierende demnach eine gute Möglichkeit zusätzlich zum Bafög weiteres Einkommen zu erzielen, ohne das diese eine Minderung der Förderungshöhe nach sich zieht. Zur Verdeutlichung eine kurze Beispielrechnung:
Eine 25-jährige Studentin ist im 3. Semester ihres Architekturstudiums zu dem Entschluss gekommen, einen Minijob auf 400,- €-Basis anzunehmen. Sie arbeitet in ihrer Hochschule bei einem Professor und unterstützt ihn bei der Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen und übernimmt allgemeine Büroaufgaben. Sie wohnt in einem Studentenwohnheim und bezahlt im Monat 140,- € dafür. Ihr Vater hatte vor 2 Jahren ein Brutto-Jahreseinkommen von 32.230 €. Sie zahlt ihre Kranken- und Pflegeversicherung selbst.
| Berechnung des Einkommens des Vaters im Sinne des BAföG |
|
| Bruttoeinkommen des Vaters aus nicht selbständiger Arbeit (1/12) | 2.685,83 € |
| abzüglich der Werbungskosten (mind. 1/12 d. jährlichen Werbekostenpausbetrages von 920 €) | - 76,67 € |
| abzüglich der Sozialpauschale mit 21,3 %, mtl. höchstens 1.008,33 € | - 555,75 € |
| tatsächlich geleistete Lohnsteuern | - 267,22 € |
| Einkommen des Vaters (im Sinne des BAföG) | = 1.786,19 € |
| Anrechnungsbetrag vom Vater: § 25 (1) Nr. 2 BAföG | - 1.070,00 € |
| Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG, abzüglich der Grundfreibeträge | = 716,79 € |
| Zusatzfreibetrag: 50 % für die Eltern selbst: | - 358,09 € |
| Anrechnungsbetrag vom Elterneinkommen: | = 358,09 € |
| Berechnung des BAföG für die Studentin selbst | |
| Bedarfssatz - Grundbedarf für Studenten | 373,00 € mtl |
| Studentin wohnt im Studentenwohnheim | + 224,00 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung | + 73,00 € |
| Summe: | = 670,00 € |
| Abzüglich des Anrechnungsbetrags des Elterneinkommens | - 358,09 € |
| Förderungsbetrag | = 311,91 € |
Das Einkommen der Studentin bleibt bei der Berechnung des BAföG-Förderungsbetrages unberücksichtigt, weil es mit durchschnittlich 400,- pro Monat anrechnungsfrei bleibt. Der Studentin bleibt im Monat als Summe 711,91 € (ohne Unterstützung durch den Vater).
Wann und in welcher Höhe wird das Einkommen der Eltern angerechnet?
Das Einkommen der Eltern wird in den meisten Fällen mit angerechnet. Eine kurze Beispielrechnung haben wir bereits in der oberen Tabelle durchgeführt. Das Einkommen wird aber in Ausnahmefällen nicht angerechnet:
Auf Grundlage des § 11 Abs. 2a, 3 BAföG wird die Förderung unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt wenn
- der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu zahlen, ODER
- wenn die Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs geleistet wird, ODER
- wenn die Auszubildenden und Studenten zu Beginn des Ausbildungsabschnittes / Studiums bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben, ODER
- wenn die Auszubildenden und Studenten vor Beginn des Ausbildungsabschnittes / Studiums eine mind. 3-jährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert haben UND anschließend mindestens 3 Jahre erwerbstätig waren.
Zu den letzten beiden Punkten müssend die Azubis und Studenten zusätzlich in der Lage gewesen sein, sich in den Jahren der Ausbildung selbständig und durch den Ertrag aus der Ausbildung selbst zu finanzieren.
In allen anderen Fällen wird das Einkommen der Eltern angerechnet. Ebenfalls angerechnet, oder zumindest teilweise angerechnet werden das Einkommen des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners.
Wird Vermögen angerechnet und wenn ja, in welcher Höhe?
Studierende und Auszubildende haben einen Vermögensfreibetrag von 5.200 €. Wer mehr Vermögen hat, muss dieses zur Finanzierung der Ausbildung einsetzen.
Studierende mit Kind(ern) und verheiratete Studenten, bzw. mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben weiterhin einen zusätzlichen Freibetrag von 1.800 € für jedes Kind, bzw. für den Ehegatten. (§ 29 BAföG)
Beispiel: Studentin Johanna ist 28, verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann Basti (30) und ihrem gemeinsamen Sohn Paul (2) in einer gemeinsamen Wohnung. Der Vermögensfreibetrag für Johanna bei Beantragung des Bafög liegt bei 8.800 €.
(5.200,- + 1.800,- + 1.800,- €)
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| Das Amt für Ausbildungsförderung ist für die folgenden Hochschulen zuständig: | |
| Alice Salomon Hochschule Berlin | ESCP-EAP Europäische Wirtschaftshochschule Berlin |
| Evangelische Fachhochschule Berlin, Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik | Beuth Hochschule für Technik Berlin |
| Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) | Freie Universität Berlin |
| Hochschule für Musik "Hanns Eisler" Berlin | Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" |
| Humboldt-Universität zu Berlin | Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin (KHSB) - Staatlich anerkannte Fachhochschule für Sozialwesen |
| Kunsthochschule Berlin-Weißensee, Hochschule für Gestaltung | Mediadesign Hochschule für Design und Informatik |
| OTA Hochschule | Technische Fachhochschule Berlin |
| Technische Universität Berlin | Universität der Künste Berlin |
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Alle hier aufgeführten Beträge, Berechnungen und Angaben wurden mit größter Sorgfalt erstellt und haben den Stand vom 26.11.2010. Wir geben keine Garantien oder Gewährleistungen auf die Richtigkeit der Angaben und wir führen auch keine BAföG - Beratung durch.